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Gestern lief ein Fernseh-Beitrag im Bayerischen Rundfunk (Sendung quer mit Christoph Süß), der sich folgendem Sachverhalt beschäftigt hat:

 

Ein geschiedener Beamter ließ nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau die Kürzung seiner Pension für den Versorgungsausgleich aussetzen. Ein solcher Antrag kann mit Erfolg beim Versorgungsträger (z.B. Landesamt für Finanzen) gestellt werden, wenn die geschiedene Ehefrau bis zu ihrem Ableben maximal 36 Monate Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezogen hatte. Der Antrag wirkt aber nur für den Geschiedenen persönlich und kann nur von ihm persönlich gestellt werden.

 

Daher wird in einem solchen Fall nach seinem Tod die Witwenversorgung für seine zweite Ehefrau um den Versorgungsausgleich gekürzt. Der Abzug lebt also wieder auf.

 

Das widerspricht zwar in der Regel dem Gerechtigkeitsempfinden der Betroffenen und sorgt für Kopfschütteln, entspricht aber der Rechtslage. Klageverfahren gegen die Kürzungsbescheide haben keinerlei Aussicht auf Erfolg.

 

An dieser Stelle endet der Beitrag. Leider wird nicht darauf aufmerksam gemacht, dass es für viele Betroffene einen Ausweg gibt.

 

Wenn der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht geregelt wurde („Altfälle“) und noch kein Abänderungsverfahren ab dem 1.9.2009 zu Lebzeiten der geschiedenen Ehefrau erfolgte, würde ein nach dem Ableben der Geschiedenen durchgeführtes Abänderungsverfahren zu einer vollständigen Aufhebung des Versorgungsausgleichs führen.

 

Diese Aufhebung bewirkt, dass der Versorgungsausgleich nicht mehr existent ist. Das wirkt sich dann auch für die zweite Ehefrau in der Weise aus, dass ein Abzug nicht wieder aufleben kann.

 

Ein Abänderungsverfahren ist aber nicht in jedem Fall zulässig. Der Teufel steckt im Detail und eine fachkundige Vertretung ist sehr ratsam. Sonst kann – etwa aufgrund falscher Auskünfte der Versorgungsträger oder manchmal auch aus fehlender Erfahrung der Richter – ein eigentlich zulässiger Abänderungsantrag zu Unrecht abgelehnt werden.

 

Ein Abänderungsantrag ist nicht beim Versorgungsträger, sondern beim Familiengericht zu stellen. Und: Es sind auch Witwen eines Geschiedenen antragsbefugt!

 

Könnte dieser Fall auf Sie zutreffen? Rufen Sie mich gern an oder schreiben mir eine Email.

 

Ich habe bei dem obigen Text die am häufigsten anzutreffende Geschlechterverteilung zugrunde gelegt. Natürlich kann die Konstellation auch andersherum sein.

 

 

Sie könnten bereits eine ungekürzte vorgezogene Altersrente beantragen (z.B. wegen einer Schwerbehinderung oder weil Sie 45 Versicherungsjahre erfüllen), sind aber weiterhin berufstätig?

Dann kann Ihnen die hohe Hinzuverdienstgrenze von 46.060,- € brutto im Jahr 2022 unter Umständen Mehreinnahmen von mehreren Tausend Euro verschaffen. Denn die vorgezogene Altersrente kann im Rahmen der (extrem hohen) Hinzuverdienstgrenze als Vollrente gezahlt werden, obwohl das Arbeitsverhältnis oder die selbständige Tätigkeit noch fortgeführt wird.

Lassen Sie sich zu Ihrem optimalen Rentenbeginn individuell beraten, denn jeder Fall ist anders.

In Rentenauskünfte von 2020 oder 2021 wird häufig die „alte“ Hinzuverdienstgrenze neben einer vorgezogenen Altersrente von 6.300,- € brutto pro Kalenderjahr genannt, obwohl wegen der Corona-Pandemie seit 2020 stark erhöhte Grenzen gelten.

Die Hinzuverdienstgrenze lag im Jahr 2020 bei 44.590,- € brutto, in 2021 und 2022 beläuft sie sich auf 46.060,- € brutto.

Wegen der Falschinformation der DRV verzichteten etliche Versicherte darauf, parallel zur fortgesetzten Berufstätigkeit die vorgezogene Altersrente zu beantragen. Sie dachten, wegen der Höhe ihres Hinzuverdienstes würde ohnehin kein Zahlbetrag der Rente übrigbleiben.

Sollte es Ihnen auch so ergangen sein: Lassen Sie sich beraten!

Für einige Mandanten konnte ich aufgrund der Falschauskünfte der DRV einen rückwirkenden Rentenbeginndurchsetzen, aus dem Rentennachzahlungen zwischen 12.000 und 33.000,- € brutto resultierten.

Für das Kalenderjahr 2020 hat der Gesetzgeber aufgrund der Corona-Pandemie die Hinzuverdienstgrenze neben einer vorgezogenen Altersrente von bisher jährlich 6.300,- € brutto auf 44.590,- € brutto heraufgesetzt. Außerdem entfällt die Prüfung des sog. Hinzuverdienstdeckels. Der Hinzuverdienst „zählt“ erst vom Tag des Rentenbeginns bis zum Ende des Kalenderjahres.

Kürzlich rief mich ein Mann an. Er hatte – nach eigener Recherche im Internet – nach dem Tod der Ex-Frau einen Antrag an den Träger seiner berufsständischen Versorgung gerichtet, dieser möge die Kürzung seiner Rente aufheben. Seine Ex-Frau hatte nicht mehr als 36 Monate Rente aus dem Versorgungsausgleich bezogen.

In einem Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich vor dem Familiengericht ist es nicht notwendig, sich durch einen Rechtsanwalt oder Rentenberater vertreten zu lassen. Sie können selbst in eigener Sache vor Gericht auftreten. Dennoch lohnt es sich, in die Vertretung durch einen Experten (!) zu investieren.

Muss ich etwa mein Leben lang Rente für meine verstorbene Ex-Frau zahlen? Das fragen sich viele Geschiedene, die im Versorgungsausgleich einen Teil ihrer Rente oder Pension an die Ex-Frau (oder den Ex-Mann) abgeben mussten. Wenn der Geschiedene nichts unternimmt, bleibt es auch nach dem Tod des Ex-Ehepartners beim Abzug von der eigenen Rente oder Pension.

Neben der vollen Altersrente von der DRV dürfen Sie maximal 6.300,- € brutto im Kalenderjahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Häufig ist es möglich, den Rentenbeginn ein oder zwei Monate vor dem Tätigkeitsende zu wählen. Auch eine längere Überschneidung von Rente und Erwerbsleben können sich auszahlen.

Die Renten aus einer Pensionskasse sind unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber der Kranken- und Pflegekasse beitragsfrei. Das hat das Bundesverfassungsgericht am 27.6.2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 beschlossen. Die Veröffentlichung dieser Entscheidung erfolgte erst am 4.9.2018.