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Die Renten aus einer Pensionskasse sind unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber der Kranken- und Pflegekasse beitragsfrei. Das hat das Bundesverfassungsgericht am 27.6.2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 beschlossen. Die Veröffentlichung dieser Entscheidung erfolgte erst am 4.9.2018.

Es wird nur derjenige als Rentner Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse (“Krankenversicherung der Rentner” bei einer Kasse der Wahl), wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mindestens 90 % der Zeit gesetzlich versichert war. Nun hat der Gesetzgeber die Erfüllung dieser sogenannten Vorversicherungszeit mit Wirkung ab dem 01.08.2017 wesentlich erleichtert.