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Der BGH hat aktuell in zwei Entscheidungen vom 16.5.2018 (Az. XII ZB 466/16) und vom 20.6.2018 (Az. XII ZB 624/15) ausdrücklich bestätigt, dass in bestimmten Konstellationen nach dem Tod der vom Versorgungsausgleich begünstigten Person die Übertragung der Rente oder Pension für die Zukunft wieder entfallen kann.

Die VBL und andere Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes haben in der Vergangenheit denjenigen Rentnern, die nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht geschieden wurden und von ihrer Zusatzrente einen Teil an den Ex-Gatten abgeben mußten, einen überhöhten Betrag für den Versorgungsausgleich von der Rente abgezogen.

Eine Witwe war die zweite Ehefrau. In der Beamtenpension ihres Mannes – und somit auch in ihrem Witwengeld – ist ein stattlicher Abzug für den Versorgungsausgleich für die erste Ehefrau enthalten. Nur: die erste Ehefrau ist bereits verstorben.

Es wird nur derjenige als Rentner Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse (“Krankenversicherung der Rentner” bei einer Kasse der Wahl), wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mindestens 90 % der Zeit gesetzlich versichert war. Nun hat der Gesetzgeber die Erfüllung dieser sogenannten Vorversicherungszeit mit Wirkung ab dem 01.08.2017 wesentlich erleichtert.

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann natürlich ebenso die Herren als Begünstigte betreffen. In der “klassischen” Konstellation verfügen jedoch häufiger die Ehemänner über Betriebsrenten. Und diese konnten nach dem bis zum August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht bei der Scheidung häufig noch nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden.

Durch die Reform des Versorgungsausgleichs (Teilung der Rentenanrechte bei der Scheidung) entstand eine Möglichkeit, die scheidungsbedingte Kürzung der Rente wieder aus der Welt zu schaffen: Wenn der Versorgungsausgleich nach dem bis August 2009 geltenden Recht durchgeführt wurde und die begünstigte Person zwischenzeitlich verstorben ist, kann die Rentenkürzung wie folgt aufgehoben werden.

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann natürlich ebenso die Herren als Begünstigte betreffen. In der “klassischen” Konstellation verfügen jedoch häufiger die Ehemänner über Betriebsrenten. Und diese konnten nach dem bis zum August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht bei der Scheidung häufig noch nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden.

Warum man öfter den Computer aus- und den Kopf einschalten sollte. Ein Versorgungsausgleich kann abgeändert werden, sofern sich seit der Entscheidung eine wesentliche Wertänderung ergeben hat. Ob die Wertänderung “wesentlich” ist, muß berechnet werden. Getreu dem Grundsatz “judex non calculat” (dt.: der Richter rechnet nicht) setzt ein niedersächsisches Amtsgericht dafür ein Rechenprogramm ein.

Auch bzw. gerade wenn die Scheidung vielleicht schon 30 Jahre zurückliegt und Sie am liebsten gar nicht mehr daran denken würden: Vor Ihrem Rentenbeginn sollten Sie den Versorgungsausgleich noch einmal prüfen lassen.