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Mehr Rente oder Pension nach dem Tod der Ex-Frau

Muss ich etwa mein Leben lang Rente für meine verstorbene Ex-Frau zahlen?

Das fragen sich viele Geschiedene, die im Versorgungsausgleich einen Teil ihrer Rente oder Pension an die Ex-Frau (oder den Ex-Mann) abgeben mussten.

Wenn der Geschiedene nichts unternimmt, bleibt es auch nach dem Tod des Ex-Ehepartners beim Abzug von der eigenen Rente oder Pension.
Aber unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versorgungsausgleich nach dem Tod des oder der Ex für die Zukunft auf Antrag vollständig gelöscht werden. Die übertragenen Rententeile werden dann wieder zurückgebucht.

Dieser Beitrag bezieht sich nur auf “Altfälle”, die nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht entschieden wurden.

Ein Beispiel aus meiner Kanzlei:

Scheidung im Jahr 1985, 615 DM gesetzliche Rente wurden auf die Ex-Frau übertragen. Diese verstirbt, nachdem sie fünf Jahre lang eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen hatte.

Der Ex-Mannes geht 1995 in die Altersrente, die um 865 DM für den Versorgungsausgleich gekürzt wird. Im Jahr 2018 ist die Kürzung mittlerweile auf 600 € angewachsen.

Die neue Ehefrau des Mandanten liest im Juli 2018 ein Interview mit mir in einer Zeitung und nimmt Kontakt auf. Meine Prüfung ergibt: Die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren liegen vor. Die Antragstellung erfolgt sofort. Ende November 2018 entscheidet das Gericht: Der Versorgungsausgleich entfällt mit Wirkung ab dem 1.8.2018. Der neue Rentenbescheid geht Anfang Februar 2019 ein: die laufende Rente fällt um 643 € höher aus (inklusive Zuschuss zur privaten Krankenversicherung), die Nachzahlung beläuft sich für die Zeit von August 2018 bis Februar 2019 auf 4.500 €.

Wenn aus dem übertragenen Anrecht nicht mehr als 36 Monate lang Rente gezahlt wurde, genügt ein Antrag beim Versorgungsträger (z.B. die Deutsche Rentenversicherung).

Nach längerem Rentenbezug oder wenn es z.B. um die Kürzung einer Betriebsrente von der VBL oder einer Zusatzversorgungskasse geht, kann nur das Gericht den Versorgungsausgleich wieder aus der Welt schaffen.

Von dieser Möglichkeit können diejenigen profitieren,

  • die nach dem „alten“ Recht (bis 31.8.2009) geschieden wurden,
  • deren Versorgungsausgleich noch nie nach dem neuen Recht abgeändert wurde,
  • deren Ex-Ehepartner verstorben ist
  • und bei denen die Wertgrenzen für ein Abänderungsverfahren erreicht werden.

Dieses Verfahren kann auch die Witwe des Geschiedenen beantragen, die eine um den Versorgungsausgleich für die erste Ehefrau gekürzte Witwenrente erhält.

Für ein Abänderungsverfahren muss sich seit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich der auf die Ehezeit entfallende Wert der Rente wesentlich geändert haben. Das ist häufig der Fall, wenn in der Ehe und vor 1992 Kinder geboren wurden (Mütterrente), eine Beamtenpension oder eine Betriebsrente ausgeglichen wurden.

Es ist Eile geboten: Der Antrag wirkt sich erst ab dem Monat nach der Antragstellung aus.

Eine vorherige Beratung ist wichtig. Die Folgen der Abänderung müssen vorab geprüft werden, um finanzielle Nachteil auszuschließen, denn der Schuss kann auch nach hinten losgehen. Jeder Fall ist anders und die Fallstricke können Laien nicht überblicken.

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