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BVerfG urteilt: Pensionskassen und Direktversicherungen sind bei der Beitragspflicht gleich zu behandeln

Die Renten aus einer Pensionskasse sind unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber der Kranken- und Pflegekasse beitragsfrei. Das hat das Bundesverfassungsgericht am 27.6.2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 beschlossen. Die Veröffentlichung dieser Entscheidung erfolgte erst am 4.9.2018.

Die Leistungen einer Pensionskasse sind nicht in jedem Fall als betriebliche Altersversorgung beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegekasse, sondern können als Erträge aus privaten Lebensversicherungen anzusehen sein, so daß pflichtversicherte Rentner davon keine Beiträge zahlen müssen.

Das betrifft Beschäftigte, die nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb den ursprünglich vom Arbeitgeber abgeschlossenen Vertrag mit der Pensionskasse selbst als Versicherungsnehmer übernommen und allein weiter darauf eingezahlt haben. Der Teil der Leistungen der Pensionskasse, der auf den rein privaten Einzahlungen beruht, muss von den Pflichtmitgliedern nicht in der Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt werden.

Dies wurde bereits bei den Direktversicherungen so gehandhabt. Bisher sah das Bundessozialgericht jedoch die Sachlage bei den Pensionskassen als nicht vergleichbar an. Dem ist das Bundesverfassungsgericht nun entgegengetreten und sah das Grundrecht des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als verletzt an.

Was müssen die Betroffenen nun tun?

Liegt ein Beitragsbescheid der Krankenkasse vor, welcher (entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts) nicht zwischen dem privaten Teil der Pensionskassenzahlung und dem Teil der betrieblichen Altersversorgung trennt, sollte entweder – sofern die Frist noch nicht verstrichen ist – Widerspruch eingelegt oder die Überprüfung beantragt werden.

Die Pensionskassen stellen auf Anforderung eine Bescheinigung aus, welcher Teil der Ablaufleistung privat erworben wurde. Auf dieser Grundlage muss die Krankenkasse dann neu rechnen.

Die überzahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen erstattet werden. Allerdings gilt dies im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nur für maximal 4 Jahre vor dem Jahr, in dem der Antrag gestellt wird. Geht der Überprüfungsantrag also noch im Jahr 2018 bei der zuständigen Krankenkasse ein, können Beiträge ab dem 1.1.2014 erstattet werden.

Lehnt die Krankenkasse den Überprüfungsantrag ab, kann diese Entscheidung mit Widerspruch und ggf. Klage angegriffen werden.

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