Wie kann ich Ihnen helfen?
Rechtsanwältin und Rentenberaterin Sabine Krebs
Kanzlei Krebs in der Lüneburger Heerstraße in 29223 Celle
Seit 2005 bin ich als Rechtsanwältin zugelassen und seit 2008 auch als Rentenberaterin registriert. Das Renten- und Schwerbehindertenrecht sowie das Recht des Versorgungsausgleichs bilden die Schwerpunkte meiner Tätigkeit.
Diese Rechtsgebiete werden häufig als komplex und unübersichtlich empfunden. Durch meine Spezialisierung in Verbindung mit regelmäßigen Fortbildungen halte ich mein Fachwissen stets auf aktuellem Niveau.
Die Lüneburger Heerstr. 67 ist seit Jahrzehnten „die“ Adresse in Celle, wenn es um die Rente geht. Mein Großvater Hans Meier war 1952 einer der ersten drei Rentenberater in Deutschland. Meine Mutter Annegret Pankowsky ist ebenfalls seit über 40 Jahren eine feste Institution in Sachen Rentenberatung.
Als Rechtsanwältin und Rentenberaterin vertrete ich Sie außergerichtlich in Antrags- oder Widerspruchsverfahren gegenüber den Behörden bzw. Leistungsträgern und vor den Sozialgerichten oder Familiengerichten.
Mein Honorar bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer mit Ihnen abgeschlossenen Honorarvereinbarung.
Ich freue mich darauf, Sie kennenzulernen.
Ihre Rechtsanwältin und Rentenberaterin
Sabine Krebs

Rechtsanwältin & Rentenberaterin
Sabine Krebs
Lüneburger Heerstraße 67
29223 Celle
Telefon: 05141 978 24 80
Telefax: 05141 978 24 81
E-Mail: info@rechtsanwaeltin-krebs.de
Nutzen Sie die Hinzuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2022 von 46.060,- € brutto neben einer vorgezogenen Altersrente!
Sie könnten bereits eine ungekürzte vorgezogene Altersrente beantragen (z.B. wegen einer Schwerbehinderung oder weil Sie 45 Versicherungsjahre erfüllen), sind aber weiterhin berufstätig?
Dann kann Ihnen die hohe Hinzuverdienstgrenze von 46.060,- € brutto im Jahr 2022 unter Umständen Mehreinnahmen von mehreren Tausend Euro verschaffen. Denn die vorgezogene Altersrente kann im Rahmen der (extrem hohen) Hinzuverdienstgrenze als Vollrente gezahlt werden, obwohl das Arbeitsverhältnis oder die selbständige Tätigkeit noch fortgeführt wird.
Lassen Sie sich zu Ihrem optimalen Rentenbeginn individuell beraten, denn jeder Fall ist anders.
Rentenauskünfte der DRV aus 2020 und 2021 hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenze oft falsch!
In Rentenauskünfte von 2020 oder 2021 wird häufig die „alte“ Hinzuverdienstgrenze neben einer vorgezogenen Altersrente von 6.300,- € brutto pro Kalenderjahr genannt, obwohl wegen der Corona-Pandemie seit 2020 stark erhöhte Grenzen gelten.
Die Hinzuverdienstgrenze lag im Jahr 2020 bei 44.590,- € brutto, in 2021 und 2022 beläuft sie sich auf 46.060,- € brutto.
Wegen der Falschinformation der DRV verzichteten etliche Versicherte darauf, parallel zur fortgesetzten Berufstätigkeit die vorgezogene Altersrente zu beantragen. Sie dachten, wegen der Höhe ihres Hinzuverdienstes würde ohnehin kein Zahlbetrag der Rente übrigbleiben.
Sollte es Ihnen auch so ergangen sein: Lassen Sie sich beraten!
Für einige Mandanten konnte ich aufgrund der Falschauskünfte der DRV einen rückwirkenden Rentenbeginndurchsetzen, aus dem Rentennachzahlungen zwischen 12.000 und 33.000,- € brutto resultierten.
Können Sie 2020 doppelt kassieren?
Für das Kalenderjahr 2020 hat der Gesetzgeber aufgrund der Corona-Pandemie die Hinzuverdienstgrenze neben einer vorgezogenen Altersrente von bisher jährlich 6.300,- € brutto auf 44.590,- € brutto heraufgesetzt. Außerdem entfällt die Prüfung des sog. Hinzuverdienstdeckels. Der Hinzuverdienst „zählt“ erst vom Tag des Rentenbeginns bis zum Ende des Kalenderjahres.