Sie benötigen Hilfe oder haben Fragen?
Sprechen Sie mich an. Ich helfe Ihnen gerne weiter.

05141 9782480

quer-Beitrag vom 25.1.2024 im BR-Fernsehen: Kürzung der Witwenpension für den Versorgungsausgleich

Gestern lief ein Fernseh-Beitrag im Bayerischen Rundfunk (Sendung quer mit Christoph Süß), der sich folgendem Sachverhalt beschäftigt hat:

 

Ein geschiedener Beamter ließ nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau die Kürzung seiner Pension für den Versorgungsausgleich aussetzen. Ein solcher Antrag kann mit Erfolg beim Versorgungsträger (z.B. Landesamt für Finanzen) gestellt werden, wenn die geschiedene Ehefrau bis zu ihrem Ableben maximal 36 Monate Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezogen hatte. Der Antrag wirkt aber nur für den Geschiedenen persönlich und kann nur von ihm persönlich gestellt werden.

 

Daher wird in einem solchen Fall nach seinem Tod die Witwenversorgung für seine zweite Ehefrau um den Versorgungsausgleich gekürzt. Der Abzug lebt also wieder auf.

 

Das widerspricht zwar in der Regel dem Gerechtigkeitsempfinden der Betroffenen und sorgt für Kopfschütteln, entspricht aber der Rechtslage. Klageverfahren gegen die Kürzungsbescheide haben keinerlei Aussicht auf Erfolg.

 

An dieser Stelle endet der Beitrag. Leider wird nicht darauf aufmerksam gemacht, dass es für viele Betroffene einen Ausweg gibt.

 

Wenn der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht geregelt wurde („Altfälle“) und noch kein Abänderungsverfahren ab dem 1.9.2009 zu Lebzeiten der geschiedenen Ehefrau erfolgte, würde ein nach dem Ableben der Geschiedenen durchgeführtes Abänderungsverfahren zu einer vollständigen Aufhebung des Versorgungsausgleichs führen.

 

Diese Aufhebung bewirkt, dass der Versorgungsausgleich nicht mehr existent ist. Das wirkt sich dann auch für die zweite Ehefrau in der Weise aus, dass ein Abzug nicht wieder aufleben kann.

 

Ein Abänderungsverfahren ist aber nicht in jedem Fall zulässig. Der Teufel steckt im Detail und eine fachkundige Vertretung ist sehr ratsam. Sonst kann – etwa aufgrund falscher Auskünfte der Versorgungsträger oder manchmal auch aus fehlender Erfahrung der Richter – ein eigentlich zulässiger Abänderungsantrag zu Unrecht abgelehnt werden.

 

Ein Abänderungsantrag ist nicht beim Versorgungsträger, sondern beim Familiengericht zu stellen. Und: Es sind auch Witwen eines Geschiedenen antragsbefugt!

 

Könnte dieser Fall auf Sie zutreffen? Rufen Sie mich gern an oder schreiben mir eine Email.

 

Ich habe bei dem obigen Text die am häufigsten anzutreffende Geschlechterverteilung zugrunde gelegt. Natürlich kann die Konstellation auch andersherum sein.

 

 

Zurück