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Kann ich meinen Versorgungsausgleich selbst abändern lassen?

In einem Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich vor dem Familiengericht ist es nicht notwendig, sich durch einen Rechtsanwalt oder Rentenberater vertreten zu lassen. Sie können selbst in eigener Sache vor Gericht auftreten.

Dennoch lohnt es sich, in die Vertretung durch einen Experten (!) zu investieren. Das ist nicht billig, aber seinen Preis wert.

Eine höhere Rente oder Pension durch eine Veränderung oder Aufhebung des Versorgungsausgleichs wirkt sich lebenslang jeden Monat aus.

Wie wichtig es ist, nicht ohne Fachwissen und im blinden Vertrauen auf Gericht oder Versorgungsträger in ein solches Verfahren hineinzustolpern, möchte ich mit echten Beispielen aus meiner Praxis illustrieren:

  • Ein Mann (nicht anwaltlich vertreten) schreibt ans Gericht und bittet um Aufhebung des Versorgungsausgleichs, da seine Ex-Frau verstorben ist. Er läßt in seinem laienhaft formulierten Antrag alle Stichworte fallen, die das Verfahren bei einem erfahrenen Richter in die richtigen Bahnen leiten würden. Leider hat der Richter noch nie so einen Fall gehabt. Er schreibt dem Mann, er möge sich doch an die DRV wenden, das Amtsgericht sei nicht zuständig. Sollte der Mann auf dem Antrag bestehen, müßte er ihn kostenpflichtig zurückweisen.
  • Ein Rechtsanwalt (aber leider kein Experte) klagt für den Mandanten, einen pensionierten Beamten, vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod der Ex-Frau. Diese hatte mehr als 36 Monate Rente aus dem übertragenen Anrecht des Mannes bezogen. Aus dem Grund hatte der Versorgungsträger die Aufhebung des Versorgungsausgleichs abgelehnt. Das Verfahren ist zum Scheitern verurteilt, weil der falsche Baum angebellt wird. Nicht der Versorgungsträger kann den Versorgungsausgleich in diesem Fall aufheben, sondern nur das Familiengericht. Die Ablehnung des Versorgungsträgers war richtig und die dagegen zum Verwaltungsgericht erhobene Klage völlig sinnlos. Erfolg verspricht vielmehr der Gang vors Familiengericht, falls die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren gegeben sind und der Versorgungsausgleich bisher nach altem Recht geregelt ist.
  • Das Abänderungsverfahren läuft und die Versorgungsträger erstellen neue Auskünfte. Leider ist die Auskunft falsch. Der Fehler wirkt sich aus, weil es danach so aussieht, als wäre keine wesentliche Wertänderung gegeben. Daran würde aber die Zulässigkeit des Abänderungsantrags scheitern. Ich habe es bisher noch nie erlebt, daß dem Richter der Fehler in der Auskunft selbst aufgefallen wäre. Hier muß der Experte prüfen und dafür sorgen, daß eine zutreffende Auskunft erstellt wird.
  • Es liegen neue Auskünfte vor, alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod der Ex-Frau durch ein Abänderungsverfahren sind gegeben. Aber der Richter ist verwirrt und meint, er müßte nach wie vor den Versorgungsausgleich durchführen und der Mann stünde dadurch schlechter als zuvor. Er fragt an, ob der Antrag nicht zurückgenommen werden soll. Hier muß der Experte erklären, warum der Versorgungsausgleich aufgehoben werden muß.
  • Das Gericht überlegt, sämtliche Erben der verstorbenen Ehefrau am Verfahren zu beteiligen. Das verzögert nur unnötig den Abschluß, macht keinen Sinn für die Erben und erhöht den Aufwand immens. Oft kann ein solches Ansinnen vom Experten mit den richtigen Sachargumenten noch abgebogen werden. Anmerkung: Nur ein Erbe, der eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der verstorbenen Ex-Frau bezieht, muß beteiligt werden.
  • Häufig wird eine erfolgreiches Abänderungsverfahrens nicht richtig durch die Versorgungsträger umgesetzt. Hier gilt es, genau zu prüfen und sich gegebenenfalls mit den Versorgungsträgern auseinanderzusetzen.

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