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Gestern lief ein Fernseh-Beitrag im Bayerischen Rundfunk (Sendung quer mit Christoph Süß), der sich folgendem Sachverhalt beschäftigt hat:

 

Ein geschiedener Beamter ließ nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau die Kürzung seiner Pension für den Versorgungsausgleich aussetzen. Ein solcher Antrag kann mit Erfolg beim Versorgungsträger (z.B. Landesamt für Finanzen) gestellt werden, wenn die geschiedene Ehefrau bis zu ihrem Ableben maximal 36 Monate Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezogen hatte. Der Antrag wirkt aber nur für den Geschiedenen persönlich und kann nur von ihm persönlich gestellt werden.

 

Daher wird in einem solchen Fall nach seinem Tod die Witwenversorgung für seine zweite Ehefrau um den Versorgungsausgleich gekürzt. Der Abzug lebt also wieder auf.

 

Das widerspricht zwar in der Regel dem Gerechtigkeitsempfinden der Betroffenen und sorgt für Kopfschütteln, entspricht aber der Rechtslage. Klageverfahren gegen die Kürzungsbescheide haben keinerlei Aussicht auf Erfolg.

 

An dieser Stelle endet der Beitrag. Leider wird nicht darauf aufmerksam gemacht, dass es für viele Betroffene einen Ausweg gibt.

 

Wenn der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht geregelt wurde („Altfälle“) und noch kein Abänderungsverfahren ab dem 1.9.2009 zu Lebzeiten der geschiedenen Ehefrau erfolgte, würde ein nach dem Ableben der Geschiedenen durchgeführtes Abänderungsverfahren zu einer vollständigen Aufhebung des Versorgungsausgleichs führen.

 

Diese Aufhebung bewirkt, dass der Versorgungsausgleich nicht mehr existent ist. Das wirkt sich dann auch für die zweite Ehefrau in der Weise aus, dass ein Abzug nicht wieder aufleben kann.

 

Ein Abänderungsverfahren ist aber nicht in jedem Fall zulässig. Der Teufel steckt im Detail und eine fachkundige Vertretung ist sehr ratsam. Sonst kann – etwa aufgrund falscher Auskünfte der Versorgungsträger oder manchmal auch aus fehlender Erfahrung der Richter – ein eigentlich zulässiger Abänderungsantrag zu Unrecht abgelehnt werden.

 

Ein Abänderungsantrag ist nicht beim Versorgungsträger, sondern beim Familiengericht zu stellen. Und: Es sind auch Witwen eines Geschiedenen antragsbefugt!

 

Könnte dieser Fall auf Sie zutreffen? Rufen Sie mich gern an oder schreiben mir eine Email.

 

Ich habe bei dem obigen Text die am häufigsten anzutreffende Geschlechterverteilung zugrunde gelegt. Natürlich kann die Konstellation auch andersherum sein.

 

 

Kürzlich rief mich ein Mann an. Er hatte – nach eigener Recherche im Internet – nach dem Tod der Ex-Frau einen Antrag an den Träger seiner berufsständischen Versorgung gerichtet, dieser möge die Kürzung seiner Rente aufheben. Seine Ex-Frau hatte nicht mehr als 36 Monate Rente aus dem Versorgungsausgleich bezogen.

In einem Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich vor dem Familiengericht ist es nicht notwendig, sich durch einen Rechtsanwalt oder Rentenberater vertreten zu lassen. Sie können selbst in eigener Sache vor Gericht auftreten. Dennoch lohnt es sich, in die Vertretung durch einen Experten (!) zu investieren.

Der BGH hat aktuell in zwei Entscheidungen vom 16.5.2018 (Az. XII ZB 466/16) und vom 20.6.2018 (Az. XII ZB 624/15) ausdrücklich bestätigt, dass in bestimmten Konstellationen nach dem Tod der vom Versorgungsausgleich begünstigten Person die Übertragung der Rente oder Pension für die Zukunft wieder entfallen kann.

Die VBL und andere Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes haben in der Vergangenheit denjenigen Rentnern, die nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht geschieden wurden und von ihrer Zusatzrente einen Teil an den Ex-Gatten abgeben mußten, einen überhöhten Betrag für den Versorgungsausgleich von der Rente abgezogen.

Eine Witwe war die zweite Ehefrau. In der Beamtenpension ihres Mannes – und somit auch in ihrem Witwengeld – ist ein stattlicher Abzug für den Versorgungsausgleich für die erste Ehefrau enthalten. Nur: die erste Ehefrau ist bereits verstorben.

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann natürlich ebenso die Herren als Begünstigte betreffen. In der “klassischen” Konstellation verfügen jedoch häufiger die Ehemänner über Betriebsrenten. Und diese konnten nach dem bis zum August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht bei der Scheidung häufig noch nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden.

Durch die Reform des Versorgungsausgleichs (Teilung der Rentenanrechte bei der Scheidung) entstand eine Möglichkeit, die scheidungsbedingte Kürzung der Rente wieder aus der Welt zu schaffen: Wenn der Versorgungsausgleich nach dem bis August 2009 geltenden Recht durchgeführt wurde und die begünstigte Person zwischenzeitlich verstorben ist, kann die Rentenkürzung wie folgt aufgehoben werden.

Warum man öfter den Computer aus- und den Kopf einschalten sollte. Ein Versorgungsausgleich kann abgeändert werden, sofern sich seit der Entscheidung eine wesentliche Wertänderung ergeben hat. Ob die Wertänderung “wesentlich” ist, muß berechnet werden. Getreu dem Grundsatz “judex non calculat” (dt.: der Richter rechnet nicht) setzt ein niedersächsisches Amtsgericht dafür ein Rechenprogramm ein.