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Durch die Reform des Versorgungsausgleichs (Teilung der Rentenanrechte bei der Scheidung) entstand eine Möglichkeit, die scheidungsbedingte Kürzung der Rente wieder aus der Welt zu schaffen: Wenn der Versorgungsausgleich nach dem bis August 2009 geltenden Recht durchgeführt wurde und die begünstigte Person zwischenzeitlich verstorben ist, kann die Rentenkürzung wie folgt aufgehoben werden.

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann natürlich ebenso die Herren als Begünstigte betreffen. In der “klassischen” Konstellation verfügen jedoch häufiger die Ehemänner über Betriebsrenten. Und diese konnten nach dem bis zum August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht bei der Scheidung häufig noch nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden.

Auch bzw. gerade wenn die Scheidung vielleicht schon 30 Jahre zurückliegt und Sie am liebsten gar nicht mehr daran denken würden: Vor Ihrem Rentenbeginn sollten Sie den Versorgungsausgleich noch einmal prüfen lassen.

Ab dem 01.04.2017 soll eine Gesetzesänderung Klar­heit bei der Abgrenzung zwischen einer selbstän­di­gen Tätigkeit mit Werk­ver­trag und einem abhängigen Be­schäf­ti­gungs­verhält­nis schaffen. Zu diesem Zweck wurde das Bürgerliche Ge­setz­buch (BGB) um einen neuen Paragraph 611a ergänzt, der nunmehr den Rechtsbegriff des Arbeitsverhältnisses klar definieren soll.

Die “Mütterrente” ist ein griffiges Schlagwort für die ab dem 01.07.2014 eingeführte bessere Bewertung der Kindererziehungszeiten für die vor 1992 geborenen Kinder. Früher wurde nur ein Jahr angerechnet, nun sind es zwei. Viele geschiedene Männer haben das zum Anlaß genommen, einen Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs zu stellen.