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Sie könnten bereits eine ungekürzte vorgezogene Altersrente beantragen (z.B. wegen einer Schwerbehinderung oder weil Sie 45 Versicherungsjahre erfüllen), sind aber weiterhin berufstätig?

Dann kann Ihnen die hohe Hinzuverdienstgrenze von 46.060,- € brutto im Jahr 2022 unter Umständen Mehreinnahmen von mehreren Tausend Euro verschaffen. Denn die vorgezogene Altersrente kann im Rahmen der (extrem hohen) Hinzuverdienstgrenze als Vollrente gezahlt werden, obwohl das Arbeitsverhältnis oder die selbständige Tätigkeit noch fortgeführt wird.

Lassen Sie sich zu Ihrem optimalen Rentenbeginn individuell beraten, denn jeder Fall ist anders.

Für das Kalenderjahr 2020 hat der Gesetzgeber aufgrund der Corona-Pandemie die Hinzuverdienstgrenze neben einer vorgezogenen Altersrente von bisher jährlich 6.300,- € brutto auf 44.590,- € brutto heraufgesetzt. Außerdem entfällt die Prüfung des sog. Hinzuverdienstdeckels. Der Hinzuverdienst „zählt“ erst vom Tag des Rentenbeginns bis zum Ende des Kalenderjahres.

Kürzlich rief mich ein Mann an. Er hatte – nach eigener Recherche im Internet – nach dem Tod der Ex-Frau einen Antrag an den Träger seiner berufsständischen Versorgung gerichtet, dieser möge die Kürzung seiner Rente aufheben. Seine Ex-Frau hatte nicht mehr als 36 Monate Rente aus dem Versorgungsausgleich bezogen.

Neben der vollen Altersrente von der DRV dürfen Sie maximal 6.300,- € brutto im Kalenderjahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Häufig ist es möglich, den Rentenbeginn ein oder zwei Monate vor dem Tätigkeitsende zu wählen. Auch eine längere Überschneidung von Rente und Erwerbsleben können sich auszahlen.

Die Renten aus einer Pensionskasse sind unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber der Kranken- und Pflegekasse beitragsfrei. Das hat das Bundesverfassungsgericht am 27.6.2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 beschlossen. Die Veröffentlichung dieser Entscheidung erfolgte erst am 4.9.2018.

Der BGH hat aktuell in zwei Entscheidungen vom 16.5.2018 (Az. XII ZB 466/16) und vom 20.6.2018 (Az. XII ZB 624/15) ausdrücklich bestätigt, dass in bestimmten Konstellationen nach dem Tod der vom Versorgungsausgleich begünstigten Person die Übertragung der Rente oder Pension für die Zukunft wieder entfallen kann.

Die VBL und andere Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes haben in der Vergangenheit denjenigen Rentnern, die nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht geschieden wurden und von ihrer Zusatzrente einen Teil an den Ex-Gatten abgeben mußten, einen überhöhten Betrag für den Versorgungsausgleich von der Rente abgezogen.

Es wird nur derjenige als Rentner Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse (“Krankenversicherung der Rentner” bei einer Kasse der Wahl), wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mindestens 90 % der Zeit gesetzlich versichert war. Nun hat der Gesetzgeber die Erfüllung dieser sogenannten Vorversicherungszeit mit Wirkung ab dem 01.08.2017 wesentlich erleichtert.

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann natürlich ebenso die Herren als Begünstigte betreffen. In der “klassischen” Konstellation verfügen jedoch häufiger die Ehemänner über Betriebsrenten. Und diese konnten nach dem bis zum August 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht bei der Scheidung häufig noch nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden.