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Für das Kalenderjahr 2020 hat der Gesetzgeber aufgrund der Corona-Pandemie die Hinzuverdienstgrenze neben einer vorgezogenen Altersrente von bisher jährlich 6.300,- € brutto auf 44.590,- € brutto heraufgesetzt. Außerdem entfällt die Prüfung des sog. Hinzuverdienstdeckels. Der Hinzuverdienst „zählt“ erst vom Tag des Rentenbeginns bis zum Ende des Kalenderjahres.

Die Renten aus einer Pensionskasse sind unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber der Kranken- und Pflegekasse beitragsfrei. Das hat das Bundesverfassungsgericht am 27.6.2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 beschlossen. Die Veröffentlichung dieser Entscheidung erfolgte erst am 4.9.2018.

Der BGH hat aktuell in zwei Entscheidungen vom 16.5.2018 (Az. XII ZB 466/16) und vom 20.6.2018 (Az. XII ZB 624/15) ausdrücklich bestätigt, dass in bestimmten Konstellationen nach dem Tod der vom Versorgungsausgleich begünstigten Person die Übertragung der Rente oder Pension für die Zukunft wieder entfallen kann.