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Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Es wird nur derjenige als Rentner Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse (“Krankenversicherung der Rentner” bei einer Kasse der Wahl), wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens mindestens 90 % der Zeit gesetzlich versichert war.

Nun hat der Gesetzgeber die Erfüllung dieser sogenannten Vorversicherungszeit mit Wirkung ab dem 01.08.2017 wesentlich erleichtert. Pro Kind sollen drei Jahre pauschal auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden (enthalten im “Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz”, welches § 5 Abs. 2 SGB V ändert).

Das gilt für sowohl für Neu- als auch für Bestandsrentner. Es ist in Bestandsfällen aber ein Antrag auf Prüfung zur Krankenkasse erforderlich, da diese meist nicht über die Daten zu etwaigen Kindern verfügen und die Fälle daher nicht von sich aus aufgreifen können.

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