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BGH entscheidet zugunsten von geschiedenen Rentnern mit Zusatzversorgung

Die VBL und andere Zusatzversorgungskassen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes haben in der Vergangenheit denjenigen Rentnern, die nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht geschieden wurden und von ihrer Zusatzrente einen Teil an den Ex-Gatten abgeben mußten, einen überhöhten Betrag für den Versorgungsausgleich von der Rente abgezogen. Dem hat der BGH nun durch eine Entscheidung vom 10.1.2018 einen Riegel vorgeschoben.

Betroffene Rentner können sich die ungerechtfertigt abgezogenen Rentenbeträge für die Zeit ab Januar 2015 nachzahlen lassen. Für die davor liegenden Zeiträume sind die Ansprüche bereits verjährt.

Wie kam es zu der überhöhten Kürzung?

Im Versorgungsausgleich nach altem Recht wurde der während der Ehezeit erworbene Anteil der VBL-Rente anhand der sog. Barwertverordnung kleingerechnet (“dynamisiert”), bevor dann die Hälfte des zusammengeschrumpften Betrags zugunsten des Ex-Gatten in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet wurde. Dem eigenen Rentner zog die VBL von der Rente aber nicht diesen geringen Betrag ab, welcher beim Ex-Gatten ankam, sondern die Hälfte des Ehezeitanteils VOR der Dynamisierung. Die oft erhebliche Differenz verblieb als Vorteil bei der VBL. Nun hat der BGH die Rechtsprechung (u.a.) des OLG Karlsruhe bestätigt, nach der die VBL-Rente (vereinfacht dargestellt) nur um den für den Ex-Gatten begründeten niedrigeren Rentenbetrag gekürzt werden darf.

Sollten die betroffenen VBL-Rentner nun sofort die VBL deswegen anschreiben?

Nein, sie sollten sich vorher unbedingt fachkundig beraten lassen. Denn die VBL hat in der Vergangenheit sehr häufig mit einem Antrag auf Abänderung des gesamten Versorgungsausgleichs reagiert, wenn ein Rentner die falsche zu hohe Kürzungsberechnung gerügt hat.

Ein Abänderungsverfahren bedeutet für einen nach dem alten Recht geregelten Versorgungsausgleich, daß er in einem neuen Verfahren vor dem Familiengericht komplett neu aufgerollt und nach dem neuen Recht entschieden wird!

Das Abänderungsverfahren wirkt grundsätzlich erst ab dem Abänderungsantrag für die Zukunft. Durch ein Abänderungsverfahren wird der von der VBL-Rente zu kürzende Betrag in der Regel wieder höher, ist in vielen Fällen aber immer noch geringer als nach der ursprünglichen falsch überhöhten Berechnung.

Ein Abänderungsverfahren betrifft aber alle damals in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte! Die zu erwartenden Auswirkungen sollten unbedingt vorher von einem Experten auf diesem Gebiet geprüft werden.

In manchen Fällen ist ein Abänderungsverfahren nicht zulässig, weil die erforderlichen Wertgrenzen nicht erreicht werden. In diesen Fällen kann “gefahrlos” bei der VBL der zu hohe Kürzungsbetrag moniert werden. Ob das auf Ihren Fall zutrifft, kann ein Fachmann vorab feststellen.

Die Abänderungsverfahren haben noch eine weitere Konsequenz:

Wenn ein nach dem alten Recht entschiedener Versorgungsausgleich zum ersten Mal nach dem neuen Recht abgeändert wird und die damals ausgleichsberechtigte Person (meistens die Ex-Frau) zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben ist, erhält die ausgleichsverpflichtete Person ihre gesamten übertragenen Anrechte zurück. Dies geschieht unabhängig davon, wie lange die berechtigte Person vor ihrem Tod schon Rente bezogen hatte.

Wenn die VBL nun einer geschiedenen ausgleichsverpflichteten Person ein Abänderungsverfahren aufzwingt, nimmt sie ihr damit die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich vollständig wieder aus der Welt zu schaffen, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstirbt.

Die Gerichtskosten für die von der VBL beantragten Abänderungsverfahren müssen zu gleichen Teilen die geschiedenen Ehegatten tragen, welche das Verfahren gar nicht wollten.

Fazit: Es lohnt sich der Gang mit dem Scheidungsurteil und der VBL-Rentenmitteilung zu einem Experten. Die VBL (und andere Zusatzversorgungskassen) werden nicht aus eigenem Antrieb die Nachzahlung vornehmen. Der Rentner/die Rentnerin muß aktiv werden und den Anspruch geltend machen. Allerdings sollte zuvor ein Spezialist im Versorgungsausgleich weitere mögliche Folgen beurteilen.

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