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Arbeits- oder Werkvertrag?

Ab dem 01.04.2017 soll eine Gesetzesänderung Klar­heit bei der Abgrenzung zwischen einer selbstän­di­gen Tätigkeit mit Werk­ver­trag und einem abhängigen Be­schäf­ti­gungs­verhält­nis schaffen. Zu diesem Zweck wurde das Bürgerliche Ge­setz­buch (BGB) um einen neuen Paragraph 611a ergänzt, der nunmehr den Rechtsbegriff des Arbeitsverhältnisses klar definieren soll.

Ein Arbeitsvertrag liegt danach immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer sich im Dienste eines ande­ren zur Leistung einer

  • weisungsgebundenen,
  • fremdbestimmten Arbeit
  • in persönlicher Ab­hän­gig­keit

verpflichtet. Das Weisungsrecht und die Fremdbestimmtheit der Arbeit kön­nen sich sowohl auf den Inhalt und die Durchführung als auch auf die Zeit und die Dauer sowie den Ort der Tätigkeit beziehen. Je weiter die Einflussnahme des Auftraggebers (Direktionsrecht) reicht, desto wahrscheinlicher ist, daß ein Arbeitsvertrag und kein Werkvertrag vorliegt. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit ist von der Art der jeweiligen Tätigkeit bestimmt. Auch ein fehlendes Un­ter­neh­mer­ri­si­ko ist zu beachten.

Damit den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden kann, ist bei der Ab­gren­zung eines Arbeitsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen eine Ge­samt­be­trach­tung aller Kriterien vorzunehmen. Spricht das Gesamtbild für einen Werkvertrag, ist von einer selbstständigen Tätigkeit auszu­ge­hen, spricht das Gesamtbild für einen Arbeitsvertrag, ist ein abhängiges Be­schäfti­gungs­ver­hält­nis als Arbeitnehmer zugrunde zu legen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist stets die tatsächliche Umsetzung der Vertragsinhalte in der Praxis – schon deshalb, weil sich Vertrag und die tatsächlichen Verhältnisse widersprechen können.

Das Risiko einer “Scheinselbstständigkeit” läßt sich im Wege eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ausschließen. Der gesetzliche Rententräger prüft und entscheidet auftrags- und einzelfallbezogen rechts­ver­bind­lich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Bei der Vorbereitung und Durchführung eines solchen Verfahrens stehe ich gerne beratend zur Seite.

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