Beachten Sie bitte meine Sonderinformation zur Aufhebung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod des begünstigten Ehepartners.

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Rechtsanwältin und Rentenberaterin Sabine Krebs

Kanzlei Krebs in der Lüneburger Heerstraße in 29223 Celle

Seit 2005 bin ich als Rechtsanwältin zugelassen und seit 2008 auch als Rentenberaterin registriert. Das Renten- und Schwerbehindertenrecht sowie das Recht des Versorgungsausgleichs bilden die Schwerpunkte meiner Tätigkeit.

Diese Rechtsgebiete werden häufig als komplex und unübersichtlich empfunden. Durch meine Spezialisierung in Verbindung mit regelmäßigen Fortbildungen halte ich mein Fachwissen stets auf aktuellem Niveau.

Die Lüneburger Heerstr. 67 ist seit Jahrzehnten „die“ Adresse in Celle, wenn es um die Rente geht. Mein Großvater Hans Meier war 1952 einer der ersten drei Rentenberater in Deutschland. Meine Mutter Annegret Pankowsky ist ebenfalls seit über 40 Jahren eine feste Institution in Sachen Rentenberatung.

Als Rechtsanwältin und Rentenberaterin vertrete ich Sie außergerichtlich in Antrags- oder Widerspruchsverfahren gegenüber den Behörden bzw. Leistungsträgern und vor den Sozialgerichten oder Familiengerichten.

Mein Honorar bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer mit Ihnen abgeschlossenen Honorarvereinbarung.

Ich freue mich darauf, Sie kennenzulernen.

Ihre Rechtsanwältin und Rentenberaterin
Sabine Krebs

Rechtsanwältin & Rentenberaterin
Sabine Krebs

Lüneburger Heerstraße 67
29223 Celle

Telefon: 05141 978 24 80
Telefax: 05141 978 24 81

E-Mail: info@rechtsanwaeltin-krebs.de

Gestern lief ein Fernseh-Beitrag im Bayerischen Rundfunk (Sendung quer mit Christoph Süß), der sich folgendem Sachverhalt beschäftigt hat:

 

Ein geschiedener Beamter ließ nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau die Kürzung seiner Pension für den Versorgungsausgleich aussetzen. Ein solcher Antrag kann mit Erfolg beim Versorgungsträger (z.B. Landesamt für Finanzen) gestellt werden, wenn die geschiedene Ehefrau bis zu ihrem Ableben maximal 36 Monate Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezogen hatte. Der Antrag wirkt aber nur für den Geschiedenen persönlich und kann nur von ihm persönlich gestellt werden.

 

Daher wird in einem solchen Fall nach seinem Tod die Witwenversorgung für seine zweite Ehefrau um den Versorgungsausgleich gekürzt. Der Abzug lebt also wieder auf.

 

Das widerspricht zwar in der Regel dem Gerechtigkeitsempfinden der Betroffenen und sorgt für Kopfschütteln, entspricht aber der Rechtslage. Klageverfahren gegen die Kürzungsbescheide haben keinerlei Aussicht auf Erfolg.

 

An dieser Stelle endet der Beitrag. Leider wird nicht darauf aufmerksam gemacht, dass es für viele Betroffene einen Ausweg gibt.

 

Wenn der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht geregelt wurde („Altfälle“) und noch kein Abänderungsverfahren ab dem 1.9.2009 zu Lebzeiten der geschiedenen Ehefrau erfolgte, würde ein nach dem Ableben der Geschiedenen durchgeführtes Abänderungsverfahren zu einer vollständigen Aufhebung des Versorgungsausgleichs führen.

 

Diese Aufhebung bewirkt, dass der Versorgungsausgleich nicht mehr existent ist. Das wirkt sich dann auch für die zweite Ehefrau in der Weise aus, dass ein Abzug nicht wieder aufleben kann.

 

Ein Abänderungsverfahren ist aber nicht in jedem Fall zulässig. Der Teufel steckt im Detail und eine fachkundige Vertretung ist sehr ratsam. Sonst kann – etwa aufgrund falscher Auskünfte der Versorgungsträger oder manchmal auch aus fehlender Erfahrung der Richter – ein eigentlich zulässiger Abänderungsantrag zu Unrecht abgelehnt werden.

 

Ein Abänderungsantrag ist nicht beim Versorgungsträger, sondern beim Familiengericht zu stellen. Und: Es sind auch Witwen eines Geschiedenen antragsbefugt!

 

Könnte dieser Fall auf Sie zutreffen? Rufen Sie mich gern an oder schreiben mir eine Email.

 

Ich habe bei dem obigen Text die am häufigsten anzutreffende Geschlechterverteilung zugrunde gelegt. Natürlich kann die Konstellation auch andersherum sein.

 

 

Sie könnten bereits eine ungekürzte vorgezogene Altersrente beantragen (z.B. wegen einer Schwerbehinderung oder weil Sie 45 Versicherungsjahre erfüllen), sind aber weiterhin berufstätig?

Dann kann Ihnen die hohe Hinzuverdienstgrenze von 46.060,- € brutto im Jahr 2022 unter Umständen Mehreinnahmen von mehreren Tausend Euro verschaffen. Denn die vorgezogene Altersrente kann im Rahmen der (extrem hohen) Hinzuverdienstgrenze als Vollrente gezahlt werden, obwohl das Arbeitsverhältnis oder die selbständige Tätigkeit noch fortgeführt wird.

Lassen Sie sich zu Ihrem optimalen Rentenbeginn individuell beraten, denn jeder Fall ist anders.

In Rentenauskünfte von 2020 oder 2021 wird häufig die „alte“ Hinzuverdienstgrenze neben einer vorgezogenen Altersrente von 6.300,- € brutto pro Kalenderjahr genannt, obwohl wegen der Corona-Pandemie seit 2020 stark erhöhte Grenzen gelten.

Die Hinzuverdienstgrenze lag im Jahr 2020 bei 44.590,- € brutto, in 2021 und 2022 beläuft sie sich auf 46.060,- € brutto.

Wegen der Falschinformation der DRV verzichteten etliche Versicherte darauf, parallel zur fortgesetzten Berufstätigkeit die vorgezogene Altersrente zu beantragen. Sie dachten, wegen der Höhe ihres Hinzuverdienstes würde ohnehin kein Zahlbetrag der Rente übrigbleiben.

Sollte es Ihnen auch so ergangen sein: Lassen Sie sich beraten!

Für einige Mandanten konnte ich aufgrund der Falschauskünfte der DRV einen rückwirkenden Rentenbeginndurchsetzen, aus dem Rentennachzahlungen zwischen 12.000 und 33.000,- € brutto resultierten.